ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. GELTUNG
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: EB) gelten für sämtliche seitens der Franz Barta GmbH (im Folgenden: Barta) erteilten Aufträge, Bestellungen und geschlossenen Verträge (im Folgenden „Bestellung“) von oder mit Unternehmern, juristischen Personen oderKörperschaften öffentlichen Rechts (im Folgenden: Lieferanten) über die Lieferung von Waren sowie Werks- oder Dienstleistungen (im Folgenden „Lieferung(en)“). Unsere EB gelten sohin für alle Lieferungen. Die Geltung von unseren EB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungender Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Von unseren EB abweichenden oder ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere EB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung derBedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. 1.2 Diese EB gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Zuge einer dauerhaften Geschäftsbedingung mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser EB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck amnächsten kommt. 1.4 Die in diesen EB angeführten Rechte von Barta schließen die Geltendmachung anderer oder darüberhinausgehender gesetzlicher Rechte von Barta nicht aus. 1.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser EB, Einzelbestellungen, abgeschlossene Einzel- oder Rahmenverträge sowie Nebenabreden, in welchen von den EB abgewichen werden soll, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Barta und dem Lieferanten. Von diesem Formerfordernis kann daher weder mündlich noch konkludent abgegangen werden.2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Vereinbarungen zwischen den Lieferanten und Barta sowie sämtliche Bestellungen sind für Barta nur dann verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. Schriftform bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgegeben und firmenmäßig von den zur Vertretung Befugten unterfertigtwird. Jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Barta. Von diesem Formerfordernis selbst kann nur schriftlich abgegangen werden. 2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach deren Zugang schriftlich an, ist Barta berechtigt, sofern im Angebot keine kürzere Frist für die verbindliche Annahme des Angebotes enthalten ist, zum Widerruf des Angebotes berechtigt. Lieferabrufe unter Zugrundelegung einer bestehenden Vereinbarung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang des Lieferabrufes diesem widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich, gesondert und schriftlich seitens des Lieferanten hingewiesen wird und Barta dem ausdrücklich zustimmt.3. PREISE & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise beinhalten die Lieferung nach DAP laut INCOTERMS 2010 sowie Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von Barta verwendeten INCOTERMS auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010. 3.2 Hat der Lieferant im Zuge der Lieferung die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Kosten für die Bereitstellung der Werkzeuge. 3.3 Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn sie Barta mit getrennter Post übersandt werden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. Nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung sind auch Sammelrechnungen oder elektronische Rechnungen zulässig. In der Rechnung sind die vollständigen Firmendaten des Lieferanten, die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und die Lieferung bzw. Leistung eindeutig spezifiziert und nachvollziehbar berechnet anzugeben. 3.4 Rechnungen sind in EUR auszustellen; Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, in EUR geleistet. Zu der jeweiligen Bankverbindung hat uns der Lieferant die korrekte IBAN und den entsprechenden BIC sowie die UID-Nummer mitzuteilen. 3.5 Zahlungen erfolgen durch Überweisung nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird seitens Barta innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt. 3.6 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Barta ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Barta ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. 3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber dem Lieferanten stehen Barta im gesetzlichen Umfang zu.4. LIEFERTERMINE & LIEFERBEDINGUNGEN
4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat Barta unverzüglich von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich zu benachrichtigen. 4.2 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn sich Barta hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig. 4.3. Der Lieferant garantiert, dass alle produkt- und prozessbezogenen Merkmale und Anforderungen entlang seiner Lieferkette weitergegeben und erfüllt werden. 4.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten angeführt sind. Bei Erstlieferungen wird eine Bemusterung im Rahmen der Produktfreigabe von Rohstoffen bzw. eine Erstmusterbereitstellung gewährleistet. 4.5 Anlieferungen sind nur zu den in der Bestellung genannten oder sonst schriftlich vereinbarten üblichen Geschäftszeiten möglich. Sämtliche Personen haben sich bei Einfahrt auf das Firmengelände von Barta anzumelden. Das Mitführen von Kindern oder Tieren in Fahrzeugen, die auf das Firmengelände gelangen, ist grundsätzlich untersagt. Am Be- und Entladeort ist das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht. Den Anordnungen des Personals von Barta ist in jedem Fall Folge zu leisten. 4.6 Im Falle des Lieferverzugs ist Barta berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB. in Höhe von 5%, insgesamt jedoch maximal 50% des Nettobestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt Barta vorbehalten. Barta ist verpflichtet, die Geltendmachung der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die nach Eingang der verspäteten Lieferung erfolgt. 4.7 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch den Lieferanten, die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung auf. In Fällen höherer Gewalt bei Barta oder bei unseren Lieferanten ist Barta überdies auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 4.8 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung frei Haus auf Kosten des Lieferanten und unter Beifügung aller erforderlichen Papiere an den von Barta genannten Erfüllungsort zu erfolgen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Aufforderung bedarf. Barta ist nicht verpflichtet, verfrühte Lieferungen oder nicht vereinbarte Teillieferungen anzunehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, dass alle bei der Lieferung beteiligten Personen der gesetzlichen Unterweisungspflicht unterzogen wurden.5. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG & EIGENTUNSERWERB
5.1 Erfüllungsort ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz von Barta: Pfeiffergasse 1, 1150 Wien. An diesen ist die Ware zu liefern oder dort die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen. Erfüllungsort für die Zahlungen von Barta ist ebenso der Geschäftssitz. 5.2 Unter Hinweis auf die vereinbarte Lieferung nach DAP laut INCOTERMS 2010 auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ist die Lieferung ordnungsgemäß, mängelfrei und transportverpackt DAP an den Erfüllungsort zu liefern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn Barta sich zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt hat, erst mit der Übernahme der Lieferung durch Barta am Erfüllungsort an Barta über. 5.3 Der Eigentumsübergang an der Ware erfolgt mit Übergabe an Barta am Erfüllungsort, ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.6. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE & HAFTUNG FÜR MÄNGEL
6.1 Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit der gelieferten Waren im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ABGB (wie §§ 922 ff); hierzu gehört auch, dass die Lieferungen dem neuesten Stand der Technik unter Einhaltung aller nationaler und internationaler Richtlinien und Normen, den jeweiligen österreichischen Rechtsvorschriften, den Sicherheitsvorschriften, den der Bestellung zugrunde gelegten technischen Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen und frei von Mängeln in Konstruktion, Material und Ausführung sind. 6.2 Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass innerhalb eines Garantiezeitraumes von 2 Jahren ab Übergabe keine Mängel auftreten, wobei es sohin nicht darauf ankommt, ob der Mangel schon bei der Ablieferung vorhanden war. 6.3 Die gelieferte Ware wird von Barta bei der Übernahme anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden überprüft. Eine inhaltliche und substanzielle Prüfung der Lieferung erfolgt umgehend nach den zumutbaren Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Produktions- und Geschäftsablaufs von Barta. 6.4 Von den Rügeobliegenheiten der §§ 377 und 378 UGB ist Barta befreit. 6.5 Bei Auftreten von Mängeln besitzt Barta die aus § 932 ABGB folgenden Rechte; dies mit der Maßgabe, dass die dort angesprochenen angemessenen Fristen maximal 2 Wochen betragen. Andere oder über § 932 ABGB hinausgehende Rechte von Barta, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder aus den vorstehenden Garantiezusagen des Lieferanten ableiten lassen, bleiben davon unberührt. 6.6 Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass ein von Barta geltend gemachter Fehler keine Mangelhaftigkeit der Lieferung darstellt. 6.7 Wenn die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Lieferanten ein auf dessen Seite vorliegendes Verschulden oder einen bestimmten Verschuldensgrad voraussetzt, gilt eine Beweislastumkehr dahingehend, dass es dem Lieferanten obliegt, das Fehlen eines Verschuldens oder eines bestimmten Verschuldensgrades zu beweisen. 6.8 Die aus Gewährleistung und Garantie folgenden Verpflichtungen hat der Lieferant nach Wahl von Barta an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet oder an dem die Sache übergeben worden ist, falls dies nicht aus technischen Gründen unmöglich oder untunlich ist. Die Kosten der in Erfüllung der Gewährleistungs- oder Garantiepflichten zu setzenden Maßnahmen, wie Verbesserung oder Austausch, Versand- (inkl. Versicherung), Arbeits- und Materialkosten hat der Lieferant unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens zu tragen. 6.9 Entstehen Barta durch die Lieferung mangelhafter Ware zusätzliche Kosten wie z.B. durch Nachprüfung von Lagerbeständen, Rückrufaktionen, Ein- und Ausbaukosten, so ist der Lieferant (unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens) zum Ersatz verpflichtet. 6.10 Trifft den Lieferanten im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung ein Verschulden und sei es auch nur leichte Fahrlässigkeit, hat dieser sämtliche Barta dadurch entstehende Schäden, auch reine Vermögensschäden, zu ersetzen.7. PRODUKTHAFTUNG & VERSICHERUNG
7.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte nicht fehlerhaft im Sinne der Produkthaftungsvorschriften sind; diese Garantie gilt zeitlich unbeschränkt. Der Lieferant ist für jegliche von ihm, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachtenSchäden verantwortlich, die dem Lieferanten oder Dritten durch oder im Zusammenhang mit einer unangemessenen oder unsachgemäßen Erbringung der Leistung entstehen. Der Lieferant hält Barta von allen Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) und jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen, Personen-, Sach- und reinen Vermögensschäden schad- und klaglos, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß diesem Vertrag und ergänzend den gesetzlichen Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen. 7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflicht-versicherung (einschließlich erweiterter Produkthaftpflicht- und Rückruf-kostendeckung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) pauschal für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden abzuschließen; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt. Der Lieferant hat uns unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungsumfang dieser Versicherungen vorzulegen.8. VERPFLICHTENDE EINHALTUNG VON SCHUTZRECHTEN & VORSCHRIFTEN
8.1. Der Lieferant garantiert entlang seiner Lieferkette, dass seine Produkte und Dienstleistungen die geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und, wenn von uns explizit angegeben, des Bestimmungslandes erfüllen. 8.2 Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Umweltstandard ISO 14001:2015 ist einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch von Barta alle relevanten IMDS-Daten, REACH-, GHS und sonstige exportrechtlich relevanten Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 8.3. Der Lieferant informiert sich laufend über aktuelle Entwicklungen im Bereich Reduktion des CO2 Fußabdruckes und anderer Umweltvorgaben und unternimmt alle notwendigen Schritte um diese in seiner Organisation sowie entlang der Lieferkette zu implementieren (z.B. Daimler2039Initiative, EU Green Deal Goals). 8.4. Der Lieferant unternimmt alle notwendigen Maßnahmen um gängigen Vorgaben in Bezug auf Korruption, Arbeitsrecht, Gleichstellung, Diskriminierung, sowie Social Complaince generell (exemplarisch in ISO 45001 angeführt) zu entsprechen. Eine Zertifizierung nach ISO45001 ist nicht vorgeschrieben, sollte aber langfristig angestrebt werden. 8.5 Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen, die unter die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42EG bzw. die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Gesetze und Verordnungen fallen, hat der Lieferant eine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100:2011 gemäß der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kostenfrei mitzuliefern. 8.6 Der Lieferant anerkennt , dass Barta als Hersteller von Waren und Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) ist und garantiert, dass er alle REACH Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhält, insbesondere: (a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße vorzuregistrieren, zu registrieren oder zuzulassen, (b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren, (c) sicherzustellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben oder gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-) Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist, (d) uns umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann und (e) keine Waren jeder Art zu verkaufen oder zu liefern, welche verbotene besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten ((a) bis (e) zusammen „REACH-Konformität“). Der Lieferant anerkennt , dass Verstöße gegen die REACH-Konformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstiger Waren oder Artikel führen und wird Barta von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden, auch reinen Vermögensschäden (zusammen „Ansprüche“) schad- und klaglos halten, die durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und uns bei der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen. 8.7 Der Lieferant ist verpflichtet, einen sog. Ursprungsnachweis der Ware zu führen, d.h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuleiten, als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Ware mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch reine Vermögensschäden.9. ERWEITETER ODER VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT, EIGENTUMSVORBEHALT & WERKZEUGE
9.1 Ein sogenannter erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (der nicht nur bis zur Bezahlung des Preises für die betroffene Ware oder Leistung, sondern auch bis zur Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aufrecht bleiben soll) sowie ein sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (der die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch Barta untersagt oder an Voraussetzungen knüpft) wird von Barta nicht anerkannt und ist unzulässig und unwirksam. 9.2 An von Barta beigestellter Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behält sich Barta das Eigentum vor. 9.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen Barta einen Kostenbeitrag geleistet hat, bleiben Eigentum von Barta bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in das Eigentum von Barta über und sind als deren Eigentum deutlich zu kennzeichnen. 9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für Barta kostenlos und sichtbar getrennt zu verwahren und zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für Barta bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf Verlangen von Barta unverzüglich herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechenden einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Barta verschrotten.10. QUALITÄTSSICHERUNG
Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Geschäftsbeziehung ein Qualitätsmanagementsystem aufrecht zu erhalten, das den Anforderungen der Normen ISO 9001 ff., im Automotive Bereich IATF 6949, entspricht und dieses in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, so dass eine einwandfreie Qualität sämtlicher Lieferungen an Barta sichergestellt ist. Barta hat das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant gewährt Barta auf Wunsch Einblick inZertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen.11. SCHUTZRECHTE, GEISTIGES EIGENTUM & UNTERLAGEN
11.1. Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Schutzrechten Dritter (wie Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte etc.) sind, die ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch Barta sowie einer etwaigen Weitergabe oder Weiterveräußerung durch Barta entgegenstehen oder diese einschränken. Der Lieferant hat Barta wegen aller Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzrechte schad- und klaglos zu halten. Diese Rechtsfreiheit stellt auch im Sinne des Punkt 6. eine gewährleistete und garantierte Eigenschaft dar und Barta kann unabhängig von Vorstehendem auch die daraus folgenden Rechte geltend machen. 11.2 Alle durch Barta zugänglich gemachten oder vom Lieferanten in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Knowhow sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an Barta verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind. Bei Verstoß behält sich Barta die Erhebung eines Pönales in Höhe von 100% des Jahresumsatzes mit dem Lieferanten vor. Die Bestimmungen des Schadenersatzes bleiben davon unberührt. 11.3 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster, Modelle usw., die Barta dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich macht, verbleiben im Eigentum von Barta und sind auf Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) an Barta herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu. 11.4 Die Offenbarung vertraulicher Informationen durch Barta begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Knowhow oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit Barta.12. DATENSCHUTZ
Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der von ihm gespeicherten Daten zu ergreifen und seine Mitarbeiter und sonst zur Leistungserbringungeingesetzte Dritte entsprechend zu verpflichten.13. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND
13.1. Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferanten ist der Sitz von Barta, soweit in der Bestellung kein anderer Ort genannt ist. Erfüllungsort für die Verpflichtungen von Barta ist der Sitz von Barta. 13.2 Für diese EB sowie die mit dem Lieferanten abgeschlossenen Rahmen- und Einzelverträge, einschließlich der Beurteilung des Zustandekommens von solchen und der Geltung dieser EB für solche, gilt ausschließlich österreichisches Recht, und zwar das Sachrecht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstige der Vereinheitlichung des internationalen Kaufes dienende bi- und multilaterale Abkommen finden keine Anwendung. 13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen, einschließlich solcher über ihr Zustandekommen, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Barta ist jedoch berechtigt, nachihrer Wahl den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagsweise in Anspruch zu nehmen.14. NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN
14.1. Es gelten die auf der Homepage der Franz Barta GmbH (www.barta.at) angeführten Nachhaltigkeitsanforderungen. Diese stellen die allgemein gültige Basis in Bezug auf Anforderungen zur Nachhaltigkeit dar und regeln die diesbez. Zusammenarbeit von Kunde und Lieferant.FN 277559a, Pfeiffergasse 1, 1150 Wien (Stand 15.01.2022)