VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen der Franz Barta GmbH („Barta“), Fassung Oktober 2013 sind für alle Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen von Barta verbindlich, soweit nicht ausdrücklich andere Geschäftsbedingungen schriftlich durch uns anerkannt werden.In China gelten folgende Vereinbarungen: Verkaufs- und Lieferbedingungen Franz Barta Far East Limited

ANGEBOTE, PREISE & AUFTRAG

Unsere Preisangebote basieren auf den geltenden Tagespreisen für Rohmaterial und Arbeitsaufwand. Angebote an uns („Bestellungen”) sind mit dem Zugang bei uns verbindlich. Die Annahme/Durchführung der Bestellung – egal aus welchem Grund – bleibt uns vorbehalten. Angebote von uns sind ohne Bindungswirkung und nur als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen; für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlags haften wir nicht. Verträge („Aufträge“) über unsere Lieferungen und Leistungen („Lieferungen”) bedürfen zur Begründung ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer ausdrücklichen Annahme. Einwendungen des Auftraggebers wegen Abweichungen unserer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief des Auftraggebers müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Eintreffen unserer Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Auftraggeber den Inhalt unserer Auftragsbestätigung als richtig anerkannt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung auf die Richtigkeit ihres sachlichen Inhaltes zu prüfen, besonders darauf, ob die verlangten Schriften, Motive oder Abbildungen von uns richtig bezeichnet sind. Eine Erhöhung des Materialpreises sowie die Erhöhung der Lohnkosten auf Grund tarifrechtlicher Vereinbarungen nach Festsetzung des Preises, aber vor Durchführung der Lieferung, berechtigen uns, die daraus resultierende Preiserhöhung in Rechnung zu stellen. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.Für Automotive Kunden gilt folgende Regelung bei der Freigabe von PPAP Dokumenten: falls innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Versand der PPAP Dokumente durch die Franz Barta GmbH keine explizite Kundenfreigabe vorliegt, wird das übermittelte PPAP Dokument als vom Kunden freigegeben bewertet.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT

Für von uns gelegte Rechnungen gelten nachstehende Zahlungsbedingungen: Zahlung netto Kassa nach 30 Tagen oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz per anno zumindest jedoch 12% Zinsen per anno zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eigene Forderungen gegen Forderungen von Barta aufzurechnen.

EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit dem jeweiligen Vertrag im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Güter dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Kunde tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an Barta ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer unbezahlten Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile von Gütern eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Die mit der Exszindierung verbundenen Kosten hat der Kunde uns zu ersetzen.

VERPACKUNG

Im Preis ist nur die einfache Umhüllung der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Kunden eine besondere Verpackung oder Bündelung gewünscht, so wird diese zu Selbstkosten weiter verrechnet.

LIEFERZEIT

Die Lieferzeit beginnt am Tage der Versendung unserer Auftragsbestätigung, unter der Voraussetzung, dass alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig zur Verfügung stehen und in unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vermerkt ist. Infolge der technischen Schwierigkeiten, die sich bei der Anfertigung unserer Spezialerzeugnisse ergeben können, sind Lieferzeitangaben grundsätzlich freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Sollte in speziellen Fällen ein verbindlicher Termin von uns ausdrücklich schriftlich zugestanden werden, bleibt uns das Recht, eine angemessene Nachfrist zu verlangen, auch wenn keine höhere Gewalt vorliegt. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 30 Tagen und Erklärung des Rücktritts vom Vertrag die gesetzlichen Rechte geltend machen. Entgangener Gewinn kann jedenfalls nicht gefordert werden. Überdies ist die Höhe eines allfälligen Schadenersatzanspruches mit zu höchst 10% des jeweiligen Auftragswertes limitiert. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleich ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in den Betrieben der Vor- und Zulieferer ergeben hat. In derartigen Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen gegenüber Barta nicht abgeleitet werden.

LIEFERUNG

Die Lieferung erfolgt ab Werk, 1150 Wien, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen sind uns bis zu 10% der Bestellmenge gestattet und werden anteilig zum vereinbarten Rechnungspreis verrechnet.

HAFTUNG (GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ, GESETZLICHE UND BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN)

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie von Barta ausdrücklich zugesagt werden. Die Aufnahme von Angebots-, Produktions- und Liefertätigkeit durch die Franz Barta GmbH stellt keine automatische oder schlüssige Zustimmung zu Verträgen und Bestimmungen des Kunden dar. Jedwede Zustimmung der Franz Barta GmbH muss ausdrücklich und in Schriftform erfolgen. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Beanstandungen (Mängelrüge) sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen unverzüglich bekannt gegeben werden. Die Mängel eines Teiles unserer Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Wir haben nach unserer Wahl das Recht auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelrügen bei versteckten Mängeln, die sich auch bei aufmerksamer Prüfung der gelieferten Ware nicht innerhalb von 8 Tagen feststellen lassen, müssen jedenfalls unverzüglich nach deren Feststellung spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung erhoben werden. Wir haften grundsätzlich nicht für unsachgemäße Verwendung unserer Produkte. Unsere technischen Produkt- und Merkblätter sowie sonstige technische Auskünfte entsprechen unserem besten Wissen, jedoch kann eine Verbindlichkeit für die bei der Anwendung unserer Produkte zu erzielenden Ergebnisse daraus nicht abgeleitet werden. Farben nach RAL, HKS, PMS bzw. sonstigen Farbkatalogen werden immer nach dem aktuellsten zur Zeit am Markt erhältlichen Farbkatalog gedruckt. Für Abweichungen zu älteren Farbkatalogen übernehmen wir keine Haftung. Spezielle Farbwünsche sind der Franz Barta GmbH anhand von Originalvorlagen mitzuteilen. Farben in gelieferten Produkten gelten nach Zugang der Ware beim Besteller für Folgeaufträge als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind für nicht schwerwiegende Abweichungen in Farbnuancen und in Formaten, sowie bei nicht schwerwiegenden Abweichungen von Andruck und Auflagendruck bzw. von Original und Auflagendruck ausgeschlossen und können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Eine Gewährleistung für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierung und Imprägnierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten oder die wir ausdrücklich schriftlich zugestehen. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Fotokopien, Entwürfen, Andrucken oder Vorlagen übersehen hat, sind wir nicht haftbar. Telefonisch durchgegebene Text- und Zeichnungsänderungen werden von uns ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Falls es die Eigenart einer von uns gelieferten Ware mit sich bringt, dass durch deren Verarbeitung ein unbefriedigendes Ergebnis oder gar eine Beschädigung von anderen Objekten ausgelöst werden könnte, wird ausbedungen, dass der Auftraggeber sowohl eine entsprechende Probeverarbeitung vornimmt, wie auch bei der Verarbeitung selbst mit aller notwendigen Vorsicht vorgeht, um einen durch offene oder verborgene Mängel der Ware ausgelösten Schaden zu vermeiden. Jede Haftung für Schäden, die aus der Weiterverarbeitung unserer Ware entstehen, wird ausgeschlossen. Barta haftet ansonsten für Schäden, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen, nur für krass grobes Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz. Der Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Dem Auftrag kommt keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. In allen Fällen einer Haftung von Barta (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB) hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von Barta zu beweisen. Sollte der Auftraggeber aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung. Sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme von Fällen krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich mit seiner Bestellung die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen im Bestimmungsland zu erfüllen.

VERARBEITUNG

Mit Erteilung des Auftrages erklärt der Auftraggeber, dass er die Zweckmäßigkeit der von ihm bei uns bestellten Ware auf Grund einer Musterverarbeitung für die geplante Verwendung festgestellt hat. Die vom Labor von Barta durchgeführten Tests an Produkt und Material erfolgen nach internen Testspezifikationen. Sie werden in Anlehnung an international anerkannte Prüfnormen durchgeführt, sind jedoch nicht zertifiziert. Alle vom Auftraggeber zusätzlich geforderten Testungen sind vom ihm auf dessen Kosten sowie dessen Veranlassung auf Originalmaterial durchzuführen. Der Auftraggeber erhält nur valide Ergebnisse, wenn unser Produkt auf seinem Originalmaterial unter Produktionsbedingungen übertragen wird. Wir verpflichten uns, die Ware in Bezug auf ihre technische Beschaffenheit entsprechend gleichartig den bei der Auftragserteilung geprüften Mustern auszuführen. Für Schwierigkeiten und Schäden bei der Verarbeitung der Lieferware, die durch ungenügende Vorprüfung oder nach erfolgter Vorprüfung durch Änderungen irgendeines Verarbeitungsfaktors (Abziehgrund, Verarbeitungstemperatur, Arbeitsmethode etc.) entstehen, haften wir jedenfalls nicht.

EIGENTUMSRECHT, URHEBERRECHT

Die von uns hergestellten Lithografien, Zeichnungen, Diapositive und Druckplatten sowie andere für den Produktionsprozess notwendigen Unterlagen bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsunterlagen, die in unserem Auftrag von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

SONDERKOSTEN

Entwurfs- und Andruckkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen beinhaltet. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche des Auftraggebers, z.B. für spezielles Schneiden und Bündeln der Ware. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers oder seiner Beauftragten werden nach branchenüblicher Kalkulation gesondert berechnet.

LAGERUNG & ABRUFLIEFERUNG

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie übergebene Manuskripte, Originale, Druckplatten, Filme, Daten und Datenträger aller Art sind franko unseres Werkes in 1150 Wien anzuliefern. Diese werden ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers bei uns verwahrt. Für die Versicherung dieser Güter gegen welche Gefahr auch immer, ist ausschließlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurde durch krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Barta verursacht. Sollte eine befristete Lagerung fertig gestellter Ware bei uns ausdrücklich vereinbart werden, können wir für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten, nicht haften. Wir sind auch zu einer Versicherung lagernder Ware nicht verpflichtet. Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme der Gesamtmenge innerhalb von 6 Monaten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Die Lagerfähigkeit unserer Produkte beläuft sich bei einer Umgebungstemperatur von -25 bis +25 Grad Celsius & einer Luftfeuchte von 40 bis 60% auf ein Minimum von zwei (2) Jahren ab Fertigstellung der Ware. Davon abweichende Lagerfristen bei Spezialprodukten werden durch die Franz Barta GmbH ausdrücklich mitgeteilt. Bei Überschreitung der angegebenen Lagerfrist sind Tests zur Bestimmung der Produktqualität auf Originalmaterial durchzuführen.

KORREKTUREN

Wir sind zur Vorlage eines Korrekturabzuges, Entwurfes, Andruckes oder einer Fotokopie nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich bei der Bestellung ausbedungen und von uns bestätigt wurde. Werden derartige Vorlagen seitens des Auftraggebers nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt mit Genehmigungs- oder Änderungsvermerk zurückgesandt, gilt die Nichtäußerung des Auftraggebers als Genehmigung. Dies gilt auch für PPAP-Dokumente nach Ablauf von 10 Tagen. Wenn die weitere Erfüllung des Auftrags jedoch eine Stellungnahme des Auftraggebers unerlässlich macht, so gilt die Zeit der Nichtäußerung jedenfalls als Unterbrechung einer allfällig ausbedungenen Lieferzeit. Sollte eine derartige durch den Auftraggeber verursachte Unterbrechung der Lieferzeit einen Zeitraum von 4 Wochen überschreiten, sind wir berechtigt, falls nicht ausdrücklich von uns anders zugestanden, die bereits vorgenommenen Arbeiten anteilig zu berechnen.

REPRODUKTONSRECHT

Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob unserem Auftraggeber das Recht zusteht, die (Druck-)Vorlagen zu verwenden und vervielfältigen zu lassen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern sind wir berechtigt anzunehmen, dass unserem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages auch Dritten gegenüber erforderlich sind. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns hinsichtlich aller Ansprüche, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Wir werden solche Ansprüche unserem Auftraggeber anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt unser Auftraggeber auf die Streitverkündung hin uns nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten. Jedenfalls hat uns der Auftragnehmer hinsichtlich derartiger Ansprüche, die von Dritten oder behördlich gegen uns geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

SCHRIFTLICHKEITSGEBOT

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen, soweit sie nicht durch uns schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis bedarf der Schriftform.

FIRMEN- & MARKENAUFDRUCK

Wir sind grundsätzlich zu unserer Firmen- und Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Druckarbeiten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist Wien. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen unsererseits nach unserer Wahl das sachlich für Wien zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen uns das sachlich für Wien zuständige Gericht als Gerichtsstand ausschließlich zuständig.

GELTUNG DER LIEFER- UND ZAHLUNGEBEDINGUNGEN, ABWEICHUNGEN

Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn Barta ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (insb. Zusatz- und Folgeaufträge), auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

DATENVERARBEITUNG

Die buchmäßige Erfassung der Geschäftsfälle erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des DSG in der jeweils gültigen Fassung werden dabei gewahrt.

ANWENDBARES RECHT

Für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Rückverweisungsnormen sowie unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
Fassung Oktober 2013